Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz
§ 73 Patentanwaltsgesetz
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Disziplinarbestimmungen
Stirbt der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses, so ist das Verfahren einzustellen.
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ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Disziplinarbestimmungen
Stirbt der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses, so ist das Verfahren einzustellen.