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Satzung der Haager Konferenz für Interna · Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

§ 10 Satzung der Haager Konferenz für Interna

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

(1) Der Haushaltsplan der Konferenz wird dem Rat der diplomatischen Vertreter der Mitgliedstaaten in Den Haag alljährlich zur Genehmigung vorgelegt.

(2) Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die nach dem Haushaltsplan von den Mitgliedstaaten zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.

(3) Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zusammen.