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Satzung der Haager Konferenz für Interna · Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

§ 14 Satzung der Haager Konferenz für Interna

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

Um die Durchführung dieser Satzung sicherzustellen, wird sie durch Geschäftsordnungen ergänzt. Diese Geschäftsordnungen werden durch das Ständige Büro ausgearbeitet und einer diplomatischen Tagung, dem Rat der diplomatischen Vertreter oder dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz zur Genehmigung vorgelegt.