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Satzung der Haager Konferenz für Interna · Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

§ 7 Satzung der Haager Konferenz für Interna

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

(1) Um die Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Konferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern, bezeichnet die Regierung eines jeden Mitgliedstaats ein innerstaatliches Organ und jede Mitgliedsorganisation ein Verbindungsorgan.

(2) Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten Organen sowie den zuständigen internationalen Organisationen korrespondieren.