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Übereinkommen zur Befreiung ausländische · Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

§ 5 Übereinkommen zur Befreiung ausländische

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.

Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.

Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.