§ 15 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung
Artikel 15
Dieser Vertrag ist nur auf gerichtliche Entscheidungen anzuwenden, die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällt werden.
Artikel 15
Dieser Vertrag ist nur auf gerichtliche Entscheidungen anzuwenden, die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällt werden.