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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 150a StVGAbschluß der Berufsausbildung

Vierter Unterabschnitt Entlassung

En vigueurTexte officiel

Verurteilten, die in einer in der Haft begonnenen oder fortgesetzten Berufsausbildung (§ 48) einen zufriedenstellenden Fortschritt erzielt haben, kann nach ihrer Entlassung Gelegenheit gegeben werden, die Berufsausbildung bis zum vorgesehenen Abschluß in der Anstalt fortzusetzen.