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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 35 StVGBehandlung von Anstaltsgut

Erster Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze

En vigueurTexte officiel

Die Strafgefangenen haben von ihnen benützte Anstaltsräume und deren Einrichtung sauber und in Ordnung zu halten und die ihnen überlassenen Anstaltssachen sowie die Gegenstände, mit denen sie bei Verrichtung der ihnen zugewiesenen Arbeit zu tun haben, schonend zu behandeln, soweit es notwendig ist zu pflegen und nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu gebrauchen.