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Depotgesetz · Depotgesetz

§ 17 Depotgesetz§ 17. Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand Paragraph 17, Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Einkaufskommission

En vigueurTexte officiel

(1) Auf Grund einer ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung durch den Kommittenten kann der Kommissionär statt Eigentum an bestimmten Stücken Miteigentum an Wertpapieren verschaffen, die zum Sammelbestand des Kommissionärs oder zum Sammelbestand eines anderen Verwahrers gehören; diese Ermächtigung kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Diese Formvorschrift gilt nicht, wenn Wertpapiere von einem Kreditinstitut für ein anderes angeschafft werden.

(2) Mit der Eintragung des Sammelbestandanteiles des Kommittenten im Verwahrungsbuch des Kommissionärs geht, soweit dieser verfügungsberechtigt ist, das Miteigentum auf den Kommittenten über, wenn es nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen schon früher auf ihn übergegangen ist. Der Kommissionär hat dem Kommittenten die Verschaffung des Miteigentums unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1994-01-01