§ 20 Depotgesetz§ 20. Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs Paragraph 20, Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Einkaufskommission
Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß §§ 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent ein Kreditinstitut ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1994-01-01