§ 30 DepotgesetzVollzugsklausel
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-03-26