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Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970

§ 19a Markenschutzgesetz 1970

1. Registrierung

En vigueurTexte officiel

(1) Das Patentamt informiert den Markeninhaber spätestens sechs Monate im Voraus über das Ende der Schutzdauer. Dieses Informationsschreiben bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Schutzdauer oder Erneuerung ohne Belang und begründet keine Ansprüche.