Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 29 Markenschutzgesetz 1970
3. Löschung
(1) Die Marke ist zu löschen
1. auf Antrag des Inhabers;
2. wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);
3. wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
4. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
5. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2023-05-20