Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 60a Markenschutzgesetz 1970
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Strafbare Kennzeichenverletzungen
(1) Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 . Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.