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Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970

§ 69b Markenschutzgesetz 1970

VIII. Abschnitt römisch acht. Abschnitt Unionsmarken

En vigueurTexte officiel

Zu einem vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum übermittelten Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke in eine nationale Anmeldung hat der Anmelder nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten

1. die für eine nationale Anmeldung zu zahlenden Gebühren zu zahlen,

2. die geforderten Darstellungen der Marke und gegebenenfalls die Beschreibung vorzulegen,

3. eine deutschsprachige Übersetzung des Umwandlungsantrages und der ihm beigefügten Unterlagen vorzulegen, wenn der Umwandlungsantrag oder die ihm beigefügten Unterlagen nicht bereits in deutscher Sprache übermittelt wurden, und

4. sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist, eine Anschrift im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft bekannt zu geben.

Andernfalls ist die aus dem Umwandlungsantrag hervorgegangene Anmeldung mit Beschluss zurückzuweisen.