Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 77b Markenschutzgesetz 1970
XII. Abschnitt römisch zwölf. Abschnitt Übergangsbestimmungen
(1) Widerspruch kann nur gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung (§ 29a Abs. 1 oder Abs. 2) nicht vor dem 1. Juli 2010 erfolgt ist.
(2) Auf bis zum 1. Jänner 2010 bei der Beschwerdeabteilung anhängige Beschwerden ist § 36 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.