Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 107 Patentgesetz 1970Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch
III. VERFAHREN römisch drei. VERFAHREN A. Erteilung von Patenten
Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-07-01