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Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970

§ 123 Patentgesetz 1970Inhalt der Entscheidung

C. Anfechtung von Patenten

En vigueurTexte officiel

Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten

1. die Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben;

2. die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;

3. die Entscheidung;

4. den Tatbestand der Entscheidung, bestehend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge;

5. die Entscheidungsgründe;

6. die Rechtsmittelbelehrung.

( BGBl. Nr. 225/1965 , Art. I Z. 9)