Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 147 Patentgesetz 1970Unterlassungsanspruch
V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT römisch fünf. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01