Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 162 Patentgesetz 1970Zuständigkeit
V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT römisch fünf. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 146 Abs. 1, in dritter Instanz ist § 146 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
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- In Kraft seit 2014-01-01