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Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970

§ 93 Patentgesetz 1970Priorität

III. VERFAHREN römisch drei. VERFAHREN A. Erteilung von Patenten

En vigueurTexte officiel

(1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung.

(2) Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang.

(3) Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt deren rechtzeitige Behebung (§ 99) auf den Tag der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung der Mängel das Wesen der Erfindung nicht berührt hat.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2005-07-01