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Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königr · Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

§ 15 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königr

Artikel 15

En vigueurTexte officiel

(1) Wird die Auslieferung bewilligt, so ist die auszuliefernde Person von den Behörden der ersuchten Partei an den Grenzort oder Einschiffungshafen im Gebiet dieser Partei zu überstellen, der von der ersuchenden Partei bezeichnet wird.

(2) Die ersuchende Partei hat die auszuliefernde Person vom Gebiet der ersuchten Partei innerhalb einer angemessenen, von dieser Partei allenfalls bestimmten Frist wegzuschaffen. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht weggeschafft, so kann die ersuchte Partei ihre Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.