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GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 18 GKTGUnterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

En vigueurTexte officiel

Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2015-08-17