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GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 23 GKTGFestsetzung von Zuschlägen

IV. Abschnitt römisch vier. Abschnitt

En vigueurTexte officiel

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren als Gerichtskommissären eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01