GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 4 GKTGZahlungspflicht
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007 ).
Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet, für Anträge nach § 182 Abs. 2 AußStrG diejenigen Personen, an deren Stelle der Gerichtskommissär die Anträge einbringt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-01-01