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GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 7 GKTGEntfall der Gebühr

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 40 Euro übersteigt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-01-01