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Europäisches Übereinkommen betreffend Au · Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

§ 1 Europäisches Übereinkommen betreffend AuAnwendungsbereich des Übereinkommens

ARTIKEL 1

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens untereinander auf andere als die im vorstehenden Absatz angeführten Rechtsgebiete zu erstrecken. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarats im Wortlaut mitzuteilen.