§ 8 Europäisches Übereinkommen betreffend AuWirkungen der Antwort
ARTIKEL 8
Die in der Antwort enthaltenen Auskünfte binden das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, nicht.
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Die in der Antwort enthaltenen Auskünfte binden das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, nicht.