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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

§ 16 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Artikel 16

En vigueurTexte officiel

(1) Ist ein Kläger oder Intervenient von der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung oder von einem Erlag auf Grund entweder des Artikels 15 dieses Vertrages oder der Gesetzgebung des Staates des befaßten Gerichts befreit gewesen, so ist die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der er in die Prozeßkosten verurteilt worden ist, auf dem Gebiet des anderen Staates zu bewilligen, vorausgesetzt, daß die Entscheidung in dem Staat, in dem sie gefällt worden ist, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist.

(2) Der vorhergehende Absatz ist auch auf Entscheidungen anzuwenden, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.