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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

§ 9 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke an seine eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles durch Vermittlung seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter bewirken, die jedoch zu diesem Zweck keinen Zwang anwenden dürfen.