§ 14 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez
Artikel XIV Artikel römisch vierzehn
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.