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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez · Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

§ 9 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez

Artikel IX Artikel römisch neun

En vigueurTexte officiel

Die Bestimmungen des Artikels VIII dieses Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung unmittelbar oder mittelbar Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.