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Anzeiger aufgebotener Wertpapiere · Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

§ 9 Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

En vigueurTexte officiel

Das sich aus dem § 6 ergebende Entgelt ist nur für Edikte und Verlustanzeigen zu entrichten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeschaltet werden. Für die bis dahin eingeschalteten Edikte und Verlustanzeigen sind die bisherigen Anordnungen anzuwenden.