§ 3 Europäisches Übereinkommen zur Befreiung
ARTIKEL 3
Jede Vertragspartei befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.
ARTIKEL 3
Jede Vertragspartei befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.