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Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung · Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)

§ 27 Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung

Artikel 27

En vigueurTexte officiel

(1) Diese Übereinkunft soll Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

(2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder stattfinden.

(3) Vorbehaltlich des für die Änderung der Artikel 22 bis 26 maßgebenden Artikels 26 bedarf jede Revision dieser Übereinkunft mit Einschluß des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer der Einstimmigkeit.