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Internationales Abkommen über den Schutz · Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

§ 14 Internationales Abkommen über den Schutz

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

Die Dauer des nach diesem Abkommen zu gewährenden Schutzes darf nicht kürzer als zwanzig Jahre sein, gerechnet:

a) vom Ende des Jahres der Festlegung bei Tonträgern und bei Darbietungen, die auf Tonträgern festgelegt sind;

b) vom Ende des Jahres, in dem die Darbietung stattgefunden hat, bei Darbietungen, die nicht auf Tonträgern festgelegt sind;

c) vom Ende des Jahres, in dem die Sendung stattgefunden hat, bei Funksendungen.