§ 14 Internationale Klassifikation von Waren
[Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft (Hoheitsgebiete)]
Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
[Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft (Hoheitsgebiete)]
Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.