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StGB · Strafgesetzbuch

§ 104 StGBSklaverei

Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

En vigueurTexte officiel

(1) Wer Sklavenhandel treibt oder sonst einer anderen Person in Form von Sklaverei oder einer sklavereiähnlichen Lage die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, daß ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder daß sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-01-01