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StGB · Strafgesetzbuch

§ 119 StGBVerletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

Fünfter Abschnitt Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse

En vigueurTexte officiel

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-09-01