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StGB · Strafgesetzbuch

§ 123 StGBAuskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Fünfter Abschnitt Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse

En vigueurTexte officiel

(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-09-01