§ 127 StGBDiebstahl
Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1988-03-01