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StGB · Strafgesetzbuch

§ 152 StGBKreditschädigung

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

En vigueurTexte officiel

(1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-01-01