§ 270 StGBTätlicher Angriff auf einen Beamten
Neunzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2017-09-01