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StGB · Strafgesetzbuch

§ 284 StGBSprengung einer Versammlung

Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

En vigueurTexte officiel

Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-01-01