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StGB · Strafgesetzbuch

§ 289 StGBFalsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

En vigueurTexte officiel

Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-01-01