§ 69 StGBÖffentliche Begehung
Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.