§ 64 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 64
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Verträge, die einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages binden.
Artikel 64
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Verträge, die einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages binden.