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Abkommen über strafbare und bestimmte an · Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

§ 20 Abkommen über strafbare und bestimmte an

Artikel 20

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.