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Übereinkommen zur Bekämpfung der widerre · Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

§ 1 Übereinkommen zur Bekämpfung der widerre

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

Jede Person, die an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs

a) widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung dieses Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder eine dieser Handlungen zu begehen versucht oder

b) sich an der Begehung oder der versuchten Begehung einer dieser Handlungen beteiligt,

begeht eine strafbare Handlung (im folgenden als „die strafbare Handlung” bezeichnet).