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Übereinkommen zur Bekämpfung der widerre · Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

§ 11 Übereinkommen zur Bekämpfung der widerre

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über

a) die Umstände der strafbaren Handlung;

b) die nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen;

c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.